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Regelwerk

Finanzordnung

Gültig ab 15.03.2026

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Veröffentlicht

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Finanzordnung

Gültig ab 15.03.2026

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Ordnung Veröffentlicht

Gültig ab: 15.03.2026

FINANZORDNUNG
des Kleingärtnervereins Am Ostbach e. V.
(Beschlossen durch das Leitungsteam gemäß § 27 der Satzung)
Beschlussdatum: 05.03.2026
Stand: 19.12.2025

§ 1 Zweck und Grundsätze
(1) Diese Finanzordnung regelt die Planung, Verwaltung, Verwendung und Kontrolle der finanziellen Mittel des Vereins.
(2) Der Verein wirtschaftet sparsam, wirtschaftlich und ausschließlich im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke.
(3) Grundlage sind insbesondere:
a) die Satzung des Vereins,
b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Vorgaben des Stadtverbandes,
d) steuerrechtliche Bestimmungen.

§ 2 Haushaltsplan
(1) Für jedes Geschäftsjahr erstellt das Leitungsteam einen Haushaltsplan.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben.
(3) Der Haushaltsplan ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Ohne genehmigten Haushaltsplan dürfen nur laufende, unabweisbare Ausgaben getätigt werden.

§ 3 Einnahmen
(1) Einnahmen des Vereins sind insbesondere:
a) Aufnahmegebühren,
b) Mitgliedsbeiträge,
c) Pacht- und Nebenkosten,
d) Umlagen,
e) Ersatzleistungen,
f) Zuschüsse und Zuwendungen,
g) sonstige Einnahmen.
(2) Beiträge übergeordneter Verbände können gemäß Satzung durch das Leitungsteam festgesetzt und umgelegt werden.

§ 4 Ausgaben
(1) Ausgaben dürfen nur erfolgen, wenn sie
a) dem Vereinszweck dienen,
b) im Haushaltsplan vorgesehen oder sachlich erforderlich sind.
(2) Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen eines Beschlusses des Leitungsteams.
(3) Verpflichtungen, die über das laufende Geschäftsjahr hinausgehen, sind besonders zu dokumentieren.

§ 5 Zahlungsverkehr
(1) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln.
(2) Bargeldbestände sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.
(3) Bankkonten werden auf den Namen des Vereins geführt.
(4) Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen richten sich nach der Satzung und dem Geschäftsverteilungsplan.

§ 6 Kassenführung und Buchhaltung
(1) Die Kassen- und Buchführung erfolgt ordnungsgemäß, vollständig und nachvollziehbar.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben sind zeitnah zu buchen und durch Belege nachzuweisen.
(3) Belege sind geordnet aufzubewahren.
(4) Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

§ 7 Rücklagen
(1) Der Verein kann Rücklagen bilden, soweit dies steuerrechtlich zulässig ist.
(2) Rücklagen dienen insbesondere:
a) der Sicherung laufender Verpflichtungen,
b) der Finanzierung größerer Instandhaltungsmaßnahmen,
c) der Risikovorsorge.
(3) Über die Bildung und Verwendung von Rücklagen entscheidet die Mitgliederversammlung, soweit gesetzlich oder satzungsmäßig erforderlich.

§ 8 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung.
(2) Ihnen sind alle Unterlagen, Belege und Auskünfte zu gewähren.
(3) Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 9 Haftung
(1) Mitglieder des Leitungsteams haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Bei Verstößen gegen diese Finanzordnung können vereinsrechtliche Maßnahmen erfolgen.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt mit Beschluss des Leitungsteams in Kraft.

Externe Regelquellen
  • Bundeskleingartengesetz (BKleingG) | Gesetze im Internet
    Zentrale Rechtsgrundlage für Kleingartenwesen, Nutzung und Pacht.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) | Gesetze im Internet
    Allgemeines Zivilrecht, Vereinsrecht und Vertragsgrundlagen.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) | EUR-Lex
    Verarbeitung personenbezogener Daten, Mitglieder- und Kommunikationsdaten.
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) | Gesetze im Internet
    Ergänzende nationale Datenschutzregeln.
  • Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) | Gesetze im Internet
    Relevant für Website, Cookies, Tracking und elektronische Dienste.
  • Nachbarrechtsgesetz NRW | Recht NRW
    Wichtig für Grenzabstände, Hecken, Einfriedungen und nachbarschaftliche Regelungen.
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) | Gesetze im Internet
    Grundlagen zum Schutz von Natur und Landschaft sowie zum Artenschutz.
  • Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) | Recht NRW
    Landesrechtliche Ergänzungen für den Naturschutz in Nordrhein-Westfalen.
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