Ihr erster
eigener Garten
in Herne.
Alle wichtigen Fragen rund um Mitgliedschaft, Parzellen, Kosten und Pflichten — direkt auf Basis unserer Satzung, der Ordnungen des Stadtverbandes und des Bundeskleingartengesetzes.
Rechtsgrundlagen im Überblick
Für Ihren Kleingarten gilt eine klare Rangfolge verbindlicher Regelwerke:
- Bundeskleingartengesetz (BKleingG) — Bundesgesetz, höchste Priorität
- Gartenordnung der Stadt Herne (Stadtverband 2021) — bindet alle Herner Vereine
- Generalpachtvertrag — Zwischenpacht zwischen Stadtverband und Stadt
- Satzung KGV Am Ostbach e.V. (01.03.2026)
- 11 Vereinsordnungen — konkretisieren die Satzung
- Definition (§ 1): Nicht-gewerbsmäßiger Anbau + Erholung, Teil einer Gemeinschaftsanlage
- Größe (§ 3 Abs. 1): Richtgröße max. 400 m² pro Parzelle
- Laube (§ 3 Abs. 2): Max. 24 m² inkl. Freisitz, kein Dauerwohnen
- Pacht (§ 5): Gesetzliche Preisbindung — max. das Vierfache der ortsüblichen Pacht
- Fristlose Kündigung (§ 8): Bei Zahlungsverzug oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen
- Ordentliche Kündigung (§ 9): Abschließend geregelte Gründe zum 30. November
- Entschädigung (§ 11): Bei bestimmten Kündigungen Wertausgleich für Anpflanzungen und Laube
Der Stadtverband der Gartenfreunde Herne-Wanne e.V. ist der Dachverband aller Kleingärtnervereine in Herne. Er:
- schließt den Generalpachtvertrag mit der Stadt Herne
- erlässt die verbindliche Gartenordnung 2021 für alle Herner Kleingärtner
- gibt die Mustervereinssatzung 2025 heraus — Grundlage unserer Satzung
- führt die Verbandsschlichtung als zweite Instanz (§ 29 Satzung)
- Ergänzende Gartenordnung — Ruhezeiten, Heckenschnitt, invasive Pflanzen, Begehungen
- Haus- und Platzordnung — Verhalten auf Gemeinschaftsflächen und Wegen
- Technische Ordnung — Schlüssel-, Wasser- und Geräteordnung
- Arbeits- und Gemeinschaftsarbeitsordnung — Pflichtstunden, Ersatzleistungen, Befreiungen
- Vergabeordnung für Parzellen — transparentes Bewerbungsverfahren
- Finanzordnung — Haushaltsplan, Zahlungsverkehr, Kassenprüfung
- Veranstaltungsordnung — Genehmigung, Budget, Abrechnung von Festen
- Kommunikations- und Digitalordnung — WhatsApp, E-Mail, Veröffentlichungen
- Datenschutzordnung — DSGVO-konforme Datenverarbeitung
- Beschwerde- und Konfliktordnung — Einreichen, Schlichtung, Maßnahmen
- Gebührenordnung — alle Entgelte, Entschädigungen, Ersatzleistungen
Mitgliedschaft
Ja. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für den Pachtvertrag und muss bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bestehen.
Jede volljährige natürliche Person, die bereit ist, Satzung, Gartenordnung der Stadt Herne und alle Vereinsordnungen einzuhalten. Fördernde Mitglieder (auch juristische Personen) haben kein Stimmrecht in Pachtangelegenheiten und keinen Anspruch auf eine Parzelle.
§ 5 Abs. 1 & 2 Satzung- Zahlungsrückstand über 2 Monate trotz Mahnung
- Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen Satzung oder Ordnungen
- Grobe Vernachlässigung der kleingärtnerischen Nutzung
- Nachhaltige Störung des Vereinsfriedens
- Fristlose Kündigung nach § 8 BKleingG — bedeutet zugleich Ausschluss
Parzelle & Zuteilung
Freie Parzellen werden bekannt gegeben. Alle Bewerbungen gehen direkt ans Leitungsteam — Vorauswahl durch einzelne Mitglieder ist unzulässig. Das Leitungsteam beschließt, wer zu Bewerbungsgesprächen eingeladen wird (Gremium: mind. 3 Personen, davon mind. 2 aus dem Leitungsteam).
Pflichtgemäßes Ermessen des Leitungsteams. Mögliche Kriterien: Zeitpunkt der Bewerbung, persönliche Eignung, Bereitschaft zur Mitarbeit, soziale Aspekte, familiäre Situation. Eine Warteliste begründet keinen Rechtsanspruch.
§ 5 VergabeordnungJa. Mehrere Personen können gemeinsam pachten, sofern alle Mitglied sind. Alle haften gesamtschuldnerisch und bevollmächtigen sich gegenseitig widerruflich.
§ 19 Abs. 3 & 4 SatzungBKleingG-Richtgröße: max. 400 m². Die Anlage hat 114 Parzellen (eine als Lehrgarten) — 113 reguläre Gartenparzellen für Bewerber.
Beim Kauf einer belegten Parzelle wird der Wert nach den Richtlinien des Landesverbandes Westfalen-Lippe ermittelt. Nur zulässige und genehmigte Anlagen werden bewertet; der Zeitwert darf nicht überschritten werden. Bearbeitungsgebühr: 160,00 €.
§ 3 Abs. 1 BKleingG§ 24 SatzungKosten & Gebühren
- Aufnahmegebühr: 100,00 € (Beschluss der Mitgliederversammlung)
- Bearbeitungsgebühr Kleingartenkauf: 160,00 €
- Kaufpreis für Aufwuchs und Anlagen nach Wertgutachten
- Mitgliedsbeitrag — Höhe beschließt die MV jährlich
- Pacht — max. das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst-/Gemüseanbau (§ 5 BKleingG)
- Nebenkosten — Wasserverbrauch (30 Zähler in der Anlage)
- Umlagen — nur bei außergewöhnlichen Belastungen, max. 1× Jahresbeitrag
- Ab 6 Wochen nach Rechnung: 10 % Aufschlag
- 1. Abmahnung: 5,00 € · 2. Abmahnung: 8,00 €
Kleingärtnerische Nutzung
- Nicht-erwerbsmäßiger Obst- und Gemüseanbau für den Eigenbedarf auf einem wesentlichen Teil der Fläche
- Keine gewerbliche Nutzung jeglicher Art
- Kein Dauerwohnen oder regelmäßiges Übernachten — gelegentliches Übernachten ist zulässig
- Keine Überlassung an Dritte außerhalb der Familienangehörigen
Erhebliche Bewirtschaftungsmängel berechtigen nach schriftlicher Abmahnung zur ordentlichen Kündigung (§ 9 BKleingG). Gartenbegehungen finden mind. einmal jährlich statt. Fristen bei Mängeln:
- Geringfügige Mängel: 30 Tage
- Erhebliche Mängel: 14 Tage
- Gefahr im Verzug: sofort
Invasive Arten müssen unverzüglich entfernt werden — insbesondere: Japanischer Knöterich, Riesenbärenklau, Drüsiges Springkraut, Ambrosia.
§ 4 Ergänzende GartenordnungWer ohne triftigen Grund verweigert, dem kehrt sich die Beweislast um — er muss den ordnungsgemäßen Zustand selbst nachweisen.
Laube, Bauen & Veränderungen
Bundesweit vorgeschrieben: max. 24 m² Grundfläche inkl. überdachtem Freisitz. Die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Alle Veränderungen an Laube, Fundament, Wegen, Terrassen, Schuppen, Rank- und Wasseranlagen brauchen vorherige Genehmigung.
Bearbeitungsgebühr Bauantrag: 15,00 € je Antrag (davon 10,00 € an den Stadtverband).
§ 3 & 5a Ergänzende Gartenordnung§ 4 GebührenordnungBeseitigung auf Kosten des Pächters — spätestens bei Rückgabe. Bei der Wertermittlung zählen nur zulässige und genehmigte Anlagen.
§ 10 Ergänzende Gartenordnung§ 24 Abs. 2 SatzungNein — Veränderungen an Wasserleitungen, Anschlüssen oder Armaturen brauchen vorherige Genehmigung. Im Winter: Leitungen rechtzeitig frostfrei machen. Schäden durch fehlenden Frostschutz gehen zu Lasten des Verursachers.
§ 5–7 Technische OrdnungRegeln & Ordnung in der Anlage
Leichte Geräte (Handschere, Rechen, elektr. Kleingeräte): Mo–Sa 08:00–13:00 und 15:00–19:00 Uhr
Schwere Maschinen (Motorsense, Freischneider, Kompressor, Flex etc.): Mo–Sa 09:00–13:00 und 15:00–17:00 Uhr — Sonn- und Feiertage verboten
- Schrittgeschwindigkeit in der gesamten Anlage — Kinder und Fußgänger haben Vorrang
- Wege und Zufahrten jederzeit freihalten
- Fahrzeuge nur auf ausgewiesenen Flächen abstellen
- Verunreinigungen unverzüglich beseitigen
Beschwerden schriftlich oder elektronisch beim Leitungsteam einreichen. Folgt kein Ergebnis: vereinsinternes Schlichtungsverfahren (§ 28 Satzung). Zweite Instanz: Verbandsschlichtung beim Stadtverband (§ 29 Satzung). Rechtsweg erst danach zulässig.
Gemeinschaftsarbeit
- 9 Stunden jährlich für Einzelpächter
- 12 Stunden jährlich mit Ehepartner/Lebenspartner
- Nicht geleistete Stunden: 16,00 € je Stunde Ersatzleistung
- Pauschalvorauszahlung: 60,00 € für alle Stunden möglich
Max. das Dreifache des gesetzlichen Mindestlohns je Stunde (§ 7 Abs. 5 Satzung).
§ 7 Satzung§ 4 Gebührenordnung- Pflege von Wegen, Hecken, Gemeinschaftsbeeten und Platzflächen
- Instandhaltung von Vereinsgebäuden und Technikbereichen
- Reinigung von Wasserstellen und Abfallbereichen
- Arbeitseinsätze zur Verkehrssicherung (z.B. nach Sturm)
- Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen
Ehrenamtliche Tätigkeiten und Funktionsrollen können nach Bestätigung angerechnet werden.
§ 3 & 7 Arbeits- und GemeinschaftsarbeitsordnungJa — auf schriftlichen Antrag bei: hohem Alter, gesundheitlichen Einschränkungen, sozialen Härtefällen oder langfristiger beruflicher/familiärer Sondersituation. Befreiung gilt nur ein Kalenderjahr, muss jährlich neu beantragt werden.
§ 6 Arbeits- und GemeinschaftsarbeitsordnungKündigung & Rückgabe
Nur möglich bis zum 3. Werktag im Juni — wirksam zum 30. November desselben Jahres. Diese Frist ist durch § 9 Abs. 2 BKleingG zwingend vorgegeben.
§ 9 Abs. 2 BKleingG§ 23 SatzungFristlos (§ 8 BKleingG): Zahlungsrückstand mind. ein Vierteljahr + keine Zahlung binnen 2 Monaten nach Mahnung; oder schwerwiegende Pflichtverletzungen.
Ordentlich zum 30. November (§ 9 BKleingG): Fortgesetzte nicht-kleingärtnerische Nutzung, Dauerwohnen, unbefugte Überlassung an Dritte, erhebliche Bewirtschaftungsmängel, Verweigerung von Gemeinschaftsleistungen.
§ 8 BKleingG§ 9 BKleingGJa — nach den Richtlinien des Landesverbandes Westfalen-Lippe. Nur genehmigte Anlagen zählen, der Zeitwert darf nicht überschritten werden. Bei bestimmten Sonderkündigungen zusätzlich gesetzliche Entschädigung nach § 11 BKleingG.
Alle Fragen beantwortet? Das Leitungsteam meldet sich zeitnah bei Ihnen.